Bescheinigung der örtlichen Bauaufsichtsbehörde, dass Wohnungen baulich vollkommen von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind. Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn diese durch Schall- und Wärmeschutz gewährleistende Wände und Decken baulich getrennt ist und über einen eigenen abschließbaren Zugang verfügt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für einzelne Eigentumswohnungen.