Gibt im Falle einer Zwangsvollstreckung Aufschluss über die Reihenfolge der Gläubiger. Bei einem erzielten Erlös werden dessen Forderungen zuerst befriedigt, der im Grundbuch an erster Stelle eingetragen ist. Sind Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, richtet sich das Rangverhältnis nach dem Tag der Eintragung, und sollten Rechte am gleichen Tag ins Grundbuch eingetragen worden sein, sind diese Rechte ranggleich zu behandeln.